Die Satzung

des Altstadtvereins Alzey e.V.

Satzung

(nach Satzungsänderung vom 18. November 2016)

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 1. Februar 1976 gegründete Verein führt den Namen
„Altstadtverein Alzey e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Alzey. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz mit der Registernummer VR 30522 eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Wahrung der berechtigten Interessen der Bürger der Stadt Alzey an der Erforschung, Erhaltung und Gestaltung des schutzwürdigen Alzeyer Stadtbildes im Sinne der Aktion Gemeinsinn. Weiterhin setzt sich der Altstadtverein Alzey für die Pflege und Förderung heimatlicher Kunst und Kultur ein. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
4. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
5. Ein Mitglied, kann nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
– wegen eines den Vereinszweck schädigenden Verhaltens oder
– wegen Nichtzahlung des Beitrages zwei aufeinanderfolgender Vierteljahre.

 

§ 3 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge können nur auf der jährlichen Mitgliederversammlung geändert bzw. festgelegt werden. (Satzungsänderung vom 15.11.91)

 

§ 4 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und wählbar sind alle volljährigen Mitglieder. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen sowie an den Tagungen der Arbeitskreise als Gäste teilnehmen.

 

§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

 

§ 6 Mitglieder versammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
– der Vorstand beschließt oder
– ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und wird durch Veröffentlichung im Alzeyer Anzeiger der Allgemeinen Zeitung unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist bekannt gegeben.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die folgende Punkte enthalten muss:
– Bericht des Vorstandes
– Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Wahlen, soweit diese erforderlich sind
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen:
– bei Wahlen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt;
– bei sonstigen Beschlussfassungen, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Ausscheiden eines nicht vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
– die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
– die Bewilligung von Ausgaben
– Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

§ 8 Beirat

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.11.1993)
Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Er unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben.
Die Anzahl der Beiratsmitglieder beträgt mindestens fünf und höchstens dreißig Personen. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins nach Bedarf zu Sitzungen eingeladen. Auf Antrag von mindestens 5 Beiratsmitgliedern muss eine Sitzung einberufen werden. Die Mitglieder des Beirates sind bei gemeinsamen Sitzungen stimmberechtigt.

 

§ 9 Arbeitskreise

Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können von diesem je nach Bedarf Arbeitskreise gebildet werden«
Die Arbeitskreise haben beratende Funktion. Ihnen können Nichtmitglieder angehören.
Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Zusammenkünften der Arbeitskreise teilzunehmen.

 

§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
– der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
– von 49,9% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Alzey, die es ausschließlich für gemeinnützige, steuerbegünstigte, kulturhistorische Zwecke, vorrangig für den „Regiebetrieb Museum Alzey“, zu verwenden hat.
5. Zur Erreichung der obigen Zwecke soll die Substanz des Vereinsvermögens erhalten und eine Verwertung desselben, insbesondere durch Veräußerung etwaiger Immobilien, Kunstgegenstände, Archivalien oder der Bibliothek verhindert werden. Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung
am 18. November 2016 genehmigt.
(Download der Satzung)